BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992V. HAUPTSTÜCK Ermittlungsverfahren2. Abschnitt Ermittlungen der LandeswahlbehördeZweites Ermittlungsverfahren Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen§ 101

§ 101Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

In Kraft seit 01. Mai 1993
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