(1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat auf Ersuchen von NQR-Servicestellen nach dem in § 8 geregelten Verfahren die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der NQR-Steuerungsgruppe NQR-Servicestellen ermächtigen, Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen zu unterstützen und Zuordnungsersuchen gemäß Abs. 1 einzubringen. Die NQR-Servicestellen müssen fachkundig sein und über ausreichende Kapazitäten für ihre Tätigkeiten verfügen. Die Ermächtigung der NQR-Servicestellen hat jedenfalls in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist auf der von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website (§ 5 Abs. 2) zu veröffentlichen.
(3) Die NQR-Servicestellen werden auf Initiative von Qualifikationsanbietern tätig. Sie stellen ein Zuordnungsersuchen im Auftrag des Qualifikationsanbieters, sofern die Lernergebnisse und deren Nachweis valide sind.
(4) Näheres regeln die Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3, die insbesondere auch Kostenbeiträge für die Verfahren bei der Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen festlegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden