(1) Der oder die für die Regelung einer Qualifikation zuständige Bundesminister oder Bundesministerin oder die dafür zuständige Landesregierung können für eine ihrer Zuständigkeit unterliegende formale Qualifikation ein Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle richten. Dieses Zuordnungsersuchen hat einen Vorschlag für die Zuordnung der Qualifikation einschließlich aller für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(2) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die Zuordnung der Qualifikation zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 vorzunehmen. Sie hat im Zuge der Prüfung des Zuordnungsersuchens erforderlichenfalls Expertisen gemäß § 5 Abs. 3 sowie in jedem Fall eine Stellungnahme des NQR-Beirats gemäß § 6 Abs. 2 einzuholen.
(3) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die Zuordnung einschließlich allfälliger Expertisen und der Stellungnahme des NQR-Beirats der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Erhebt die NQR-Steuerungsgruppe nicht binnen drei Monaten mittels eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses Einspruch gegen die Zuordnung, hat die NQR-Koordinierungsstelle die Zuordnung der Qualifikation in das NQR-Register einzutragen.
(4) Die NQR-Koordinierungsstelle hat der das Zuordnungsersuchen einbringenden Stelle eine Bestätigung über die erfolgte Eintragung in das NQR-Register zu übermitteln. Der Qualifikationsanbieter kann in der Folge im öffentlichen Verkehr zu Informationszwecken auf die erfolgte Eintragung hinweisen.
(5) Die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle kann, solange eine Eintragung in das NQR-Register nicht erfolgt ist, der NQR-Koordinierungsstelle jederzeit mitteilen, das Zuordnungsersuchen nicht weiter zu verfolgen. Die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle kann jederzeit, auch wenn ein Zuordnungsersuchen aufgrund des Einspruchs der NQR-Steuerungsgruppe zu keiner Zuordnung geführt hat, ein neuerliches, gegebenenfalls geändertes Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle richten, womit die NQR-Koordinierungsstelle wieder wie in Abs. 2 bis 4 vorgesehen vorzugehen hat.
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