(1) Zur Beratung der für Qualifikationen zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als koordinierende Ressorts, ist eine „NQR-Steuerungsgruppe“ eingerichtet.
(2) Weitere Aufgaben der NQR-Steuerungsgruppe sind:
1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3;
2. die Genehmigung der Liste der sachverständigen Personen gemäß § 5 Abs. 3;
3. die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1;
4. der Beschluss der Geschäftsordnung der NQR-Steuerungsgruppe gemäß § 7 Abs. 4;
5. die Erhebung eines Einspruchs gegen die Zuordnung formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 oder nicht-formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1;
6. die Erstellung von Vorschlägen für die Ermächtigung von NQR-Servicestellen gemäß § 9 Abs. 2;
7. die Erhebung eines Einspruches gegen das NQR-Handbuch gemäß § 10.
(3) Die NQR-Steuerungsgruppe setzt sich aus 30 stimmberechtigten Mitgliedern (und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern) zusammen. Der NQR-Steuerungsgruppe haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe werden wie folgt nominiert:
1. drei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Bildung und Frauen;
2. drei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, vom Bundesministerium für Familien und Jugend, vom Bundesministerium für Finanzen, vom Bundesministerium für Gesundheit, vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
4. sechs Vertreter oder Vertreterinnen vom Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen;
5. ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Verbindungsstelle der Bundesländer;
6. je ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Österreichischen Universitätenkonferenz, der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz und der Österreichischen Fachhochschulkonferenz;
7. je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Arbeitsmarktservice Österreich und von der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs;
8. sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Bundesjugendvertretung.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu nominieren. Wiederholte Nominierungen sind zulässig, wobei eine Wiedernominierung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Nominierungsperiode zu erfolgen hat.
(4) Den Vorsitz in der NQR-Steuerungsgruppe führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die Stellvertretung des Vorsitzes wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wahrgenommen. Das Nähere regelt eine von der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.
(5) Den Mitgliedern der NQR-Steuerungsgruppe steht kein Sitzungsgeld zu.
Rückverweise
NQR-Gesetz · Nationaler Qualifikationsrahmen
§ 7 NQR-Steuerungsgruppe
… 5 Abs. 3; 3. die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1; 4. der Beschluss der Geschäftsordnung der NQR-Steuerungsgruppe gemäß § 7 Abs. 4; 5. die Erhebung eines Einspruchs gegen die Zuordnung formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 oder nicht-formaler Qualifikationen gemäß…
§ 11 Vollziehung und Inkrafttreten
…Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut. (2…