(1) Bei der NQR-Koordinierungsstelle wird ein sachverständiger Beirat (NQR-Beirat) zur Beratung der NQR-Koordinierungsstelle eingerichtet, dem mindestens 50 vH Frauen anzugehören haben. Dem NQR-Beirat gehören sieben Expertinnen und Experten, darunter jedenfalls eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich des Gesundheitswesens an. Die Beiratsmitglieder müssen auf den Gebieten der Berufspraxis sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung fachlich hervorragend ausgewiesen sein. Sie sind von dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu ernennen. Diese Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung von Vorschlägen der NQR-Koordinierungsstelle, des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria von je zwei Expertinnen oder Experten sowie des Bundesministeriums für Gesundheit von einer Expertin oder einem Experten. Diese Vorschläge bedürfen vor der Ernennung einer Zustimmung der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des NQR-Beirats sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu ernennen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig, wobei eine Wiederernennung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Ernennungsperiode zu erfolgen hat.
(2) Der NQR-Beirat hat im Zuge der Prüfung von Zuordnungsersuchen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 eine Stellungnahme zu erstellen. Näheres hat seine von der NQR-Koordinierungsstelle zu erstellende und von der Gesamtheit der NQR-Beiratsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Den Mitgliedern des NQR-Beirats steht kein Sitzungsgeld zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden