(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der „OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.
(2) In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Abs. 1 geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.
(3) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 1 ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Abs. 1 zu regelnden Budgetplans ersetzt.
(5) Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.
Rückverweise
NQR-Gesetz · Nationaler Qualifikationsrahmen
§ 4 NQR-Koordinierungsstelle
…Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen. (2) In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin…
§ 7 NQR-Steuerungsgruppe
…Ressorts, ist eine „NQR-Steuerungsgruppe“ eingerichtet. (2) Weitere Aufgaben der NQR-Steuerungsgruppe sind: 1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3; 2. die Genehmigung der Liste der sachverständigen Personen gemäß § 5 Abs. 3; 3. die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder…
§ 9 Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen
…von Qualifikationsanbietern tätig. Sie stellen ein Zuordnungsersuchen im Auftrag des Qualifikationsanbieters, sofern die Lernergebnisse und deren Nachweis valide sind. (4) Näheres regeln die Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3, die insbesondere auch Kostenbeiträge für die Verfahren bei der Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen festlegen.…