(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Rückverweise
NPO-Fonds-Gesetz · Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
§ 6 Vollziehung und Inkrafttreten
…Abs. 3 und § 5a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. (2) Dieses…