(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO 2 -Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 11 Abgabenerhebung
…in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen…
§ 8 Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs
…Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs § 8. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO 2 -Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem…
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