§ 10 Bescheinigungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 10 Bescheinigungspflicht — NoVAG 1991
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.
§ 10 NoVAG 1991 · NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 10 Bescheinigungspflicht
…Bescheinigungspflicht § 10. Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs…
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