§ 9 Notifikation von Normen
In Kraft seit 20. August 1999
Up-to-date
§ 9 Notifikation von Normen — NotifG 1999
Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:
1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.