(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Rückverweise
NotifG 1999 · Notifikationsgesetz 1999
§ 13
…1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft. (2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. …
§ 12
…§ 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und…