§ 6 Hinweispflicht
In Kraft seit 20. August 1999
Up-to-date
§ 6 Hinweispflicht — NotifG 1999
In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.
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