§ 11
In Kraft seit 20. August 1999
Up-to-date
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.
Rückverweise
NotifG 1999 · Notifikationsgesetz 1999
§ 12
…§ 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und 3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.…