(1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 17 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 5, 21, 36c, 117a, 118a, 125, 132, 134, 137, 138, 141b, 141f, 153, 164, 167, 169 und 171, RBGl. Nr. 75 1871)
…Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.…
§ 154
…Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß. (8) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).…