§ 15 § 15
In Kraft seit 17. März 2026
Up-to-date
§ 15 § 15 — NÖ FTG 2025
Die Landesregierung hat jährlich einen Gemeindeförderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden