(1) Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.
(2) Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.
(3) Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß § 133, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 134 § 134.
…Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. (2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören: 1. die Ausstellung…
§ 133 § 133.
…Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des…
§ 141a
…sich aus Delegierten der einzelnen Notariatskammern zusammen. In den Delegiertentag haben zu entsenden 1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere Notare und 3 Kandidaten, 2. die Notariatskammer für Oberösterreich und für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere Notare und 2 Kandidaten, 3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten…