(1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.
(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.
(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 110b
…1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer…
§ 110a
…30 Jahren ab der Errichtung im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme anbieten, wenn nicht der besondere Inhalt, eine gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung eine längere Verwahrung beim Notar erfordern. (2) Die notariellen Urkunden…
§ 49
…errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der…
§ 69b
…als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus…