Art. 13 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)
In Kraft seit 31. Dezember 2005
Up-to-date
Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden