(1) Den Bediensteten gebührt bei
1. Dienstreisen,
2. Dienstzuteilungen und
3. Versetzungen
der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren).
(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie
1. die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert haben oder
2. es unterlassen haben, mehrere Dienstreisen zu verbinden, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre oder
3. eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift nicht beachtet haben.
(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 § 60
…Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159). (8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen…
§ 126 § 126
…Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 vorliegt.…