(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Pensionsdaten von Bezugsnachweisen an die kontoführenden Kreditinstitute der Bediensteten oder ihrer Hinterbliebenen in aufgegliederter Form zur Darstellung auf Kontoauszügen zu übermitteln.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 1 § 1
…Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet. (2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden 1. auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen; 2. auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese…
§ 218 § 218
… 3/2018 treten mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft. (6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in…