§ 92
§ 92 — NO
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Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072200
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.
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