(1) Eine entgegen den Vorschriften des § 88 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 90 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 88 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bedienstete haben das Recht, eine sonst rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung gemäß Abs. 2 als wirksam anzuerkennen.
(2) Bedienstete, an deren vorzeitigen Austritt das Land ein Verschulden trifft oder die eine sonst rechtsunwirksame Beendigung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz anerkennen, behalten ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 89 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 2 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 92 § 92
(1) Eine entgegen den Vorschriften des § 88 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 90 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 88 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgru…
§ 86 § 86
…aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Das Dienstverhältnis endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die…
§ 90 § 90
…jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g…
§ 88 § 88
…Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.…