§ 91 § 91
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden