§ 90a Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
§ 90a Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit — NO
§ 90a Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40229276
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.
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