(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.
(3) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 5 § 5
…samt der für diese Dauer geltende Gehaltsklasse, in allen übrigen Fällen die Dauer der Einstiegsphase gemäß § 16, 6. gegebenenfalls die gemäß § 9 vorgesehene Dienstprüfung, in allen übrigen Fällen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen…
§ 57 § 57
…festgesetzt werden, wenn 1. ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird, 2. die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und 3. ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt. Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die…
§ 76 § 76
…Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,07 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen. (8) Überstundenentschädigungen nach Abs. 1 und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. (9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren…