BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 89c

§ 89cBeurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

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