§ 89c Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.
§ 38 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 38 Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel
…einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen ( § 89c Notariatsordnung – NO , RGBl. Nr. 75/1871). (8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass…
Rückverweise