§ 89c Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
§ 89c Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften — NO
§ 89c Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40097914
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.
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