(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- weniger als 6 Monaten 1 Woche,
- 6 Monaten 2 Wochen,
- 1 Jahr 1 Monat,
- 2 Jahren 2 Monate,
- 5 Jahren 3 Monate,
- 10 Jahren 4 Monate,
- 15 Jahren 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 92 § 92
…den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 89 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für…