§ 89 Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.
§ 89 Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren. — NO
§ 89 Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren. — NO
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40097911
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.
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