(1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.
§ 87c NO · NO · Notariatsordnung
§ 87c
…der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem…
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