Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 65 § 65
…Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7. (9) Durch Austritt gemäß § 84, Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.…
§ 83 § 83
…1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt (§ 84), 2. Ausscheidung (§ 85), 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3), 4. Entlassung (§ 86), 5. den…