RS0071116—OGH Rechtssatz
20. Dezember 1971
einen bestimmten Sprengel angewiesenen Ort seinen Amtssitz zu nehmen und außer diesem Ort kein ständiges Geschäftslokal zu unterhalten, welches Verbot selbst dann gilt, wenn der Notar gemäß § 8 Abs 2 NO durch die zuständige Notariatskammer unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung zur regelmäßigen Abhaltung von Amtstagen innerhalb seines Amtssprengels, aber außerhalb seines Amtssitzes verpflichtet wurde.…