(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
- gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
- festen Beträgen oder
- einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen.
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 § 60
…eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4). (3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind. (4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § …