§ 57 § 57.
§ 57 § 57. — NO
§ 57 § 57. — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40015706
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden.
(2) Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.
(3) Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:
a) Diejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;
b) diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im §. 33 bezeichneten Verhältnisse stehen.
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