(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
- eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,
- einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,
- einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,
- in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1
dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.
(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
1. ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,
2. die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und
3. ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.
Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß § 16 (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.
(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Ist im Falle einer Bewilligung die sich aus der letzten dauernden Verwendung ergebende Gehaltsklasse jedoch niedriger als die gemäß Abs. 1 vorgesehene Gehaltsklasse, so kommt abweichend von Abs. 1 diese Gehaltsklasse weiterhin zur Anwendung. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 57 § 57
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen - eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundäre…