§ 51
§ 51 — NO
§ 51 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015700
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.
(3) Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.
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