(1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Teilzeitbeschäftigung unter sinngemäßer Anwendung des § 25 oder
2. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren.
Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist auf Antrag für eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.
(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 51 § 51
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. Teilzei…
§ 51a § 51a
…ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer…
§ 63 § 63
…Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen 1. eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen…