(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt.
(4) Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
1. der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 und Abs. 3 verbraucht ist und
2. wegen des Vorliegens eines der Gründe des Abs. 3 eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 50 § 50
…wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem…
§ 51 § 51
…1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. Teilzeitbeschäftigung unter sinngemäßer…
§ 51b § 51b
…auf Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (6…