(1) Besteht eine nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.
(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.
(3) Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, sofern diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.
§ 54 NO · NO · Notariatsordnung
§ 54
…Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben ( § 48 Abs. 1 und 3 ). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl…
§ 68
… S 87/1942) e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind ( § 48 Abs. 2 ); f) am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde und allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen, sofern deren Vorlesung…
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