BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 46

§ 46

Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.

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