BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 45

§ 45

(1) In einer Notariatsurkunde darf nichts ausradirt, überschrieben oder zwischen den Linien eingeschaltet werden.

(2) Müssen Worte ausgestrichen werden, so hat dieß in der Weise zu geschehen, daß dieselben leserlich bleiben. Werden hierdurch Abänderungen des Inhaltes der Urkunde herbeigeführt, so muß die Zahl der durchstrichenen Worte entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde angemerkt und diese Anmerkung von dem Notare und, soferne Parteien und Zeugen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, auch von diesen unterzeichnet werden.

(3) Sind Aenderungen anderer Art oder Zusätze nothwendig, so sind dieselben an der zugehörigen Stelle der Urkunde durch ein Verweisungszeichen anzudeuten. Die Aenderungen oder Zusätze aber sind, unter Angabe der Zahl der hinzugesetzten Worte, entweder am Rande oder am Schlusse der Urkunde anzufügen und nach Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zu unterzeichnen.

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