(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind (§ 38 Abs. 2),
2. sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder
3. eine Entscheidung der Dienstbehörde von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen.
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne der Z 2 des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 1 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 167 § 167
…Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 2 sinngemäß. Leisten die gemäß § 43 zu untersuchenden Hinterbliebenen (Angehörigen) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer…
§ 43 § 43
(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn 1. an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähig…
§ 170 § 170
…Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind. (3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden. (4) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer…
§ 25a § 25a
…gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen. (3) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt…