§ 3b
§ 3b — NO
§ 3b — NO
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 1, BGBl. I Nr. 68/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Inkrafttretungsdatum
01. September 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40066098
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.
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