Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.
Art. 10 § 2 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 140b und 140h , RGBl. Nr. 75/1871) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 32 § 2
…wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (2) § 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden…
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