Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
§ 117 NO · NO · Notariatsordnung
§ 117 VII. Hauptstück.
…nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder 6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit ( § 119 Abs. 3 ) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung…
§ 120
…doch ist davon auch der Dauersubstitut zu verständigen. Während der Zeit, für die ein anderer Substitut bestellt worden ist, ist es dem Dauersubstituten nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren. Sind für einen Notar zwei Dauersubstituten bestellt, so dürfen diese nicht gleichzeitig als Substituten tätig werden.…
§ 40
…Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in…
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