§ 28
§ 28 — NO
§ 28 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993
Inkrafttretungsdatum
01. November 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015677
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
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