§ 28
In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date
Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden