§ 27
§ 27 — NO
§ 27 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993
Inkrafttretungsdatum
01. November 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015676
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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