Wird mit Ausnahme der Fälle des Urlaubs und der Krankheit des Notars seine Substituierung notwendig und ist der als Substitut tätige Notariatskandidat Gesellschafter der betreffenden Partnerschaft oder tritt er mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in die Partnerschaft ein, so gelten während der Substitution für ihn die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Notare mit Ausnahme der Bestimmungen über die Firma.
§ 117 NO · NO · Notariatsordnung
§ 117 VII. Hauptstück.
…nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder 6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit ( § 119 Abs. 3 ) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung…
§ 40
…Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in…
§ 120
…1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat ( § 119 Abs. 3 ) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitionsfälle im vorhinein zum Substituten zu bestellen…