§ 187
§ 187 — NO
§ 187 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015866
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186 sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.
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