BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 187

§ 187

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186 sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

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