NO
Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.
§ 118a NO · NO · Notariatsordnung
§ 118a
…1) Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt…
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