§ 185
§ 185 — NO
§ 185 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015864
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.
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