(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,
4. die Entlassung.
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 212 § 212
…oder der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges verhängt werden; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 65 § 65
…Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer…
§ 199 § 199
…Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen. (3) Hinsichtlich der…