§ 173
§ 173 — NO
§ 173 — NO
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
Inkrafttretungsdatum
01. September 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154382
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
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