(1) Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.
§ 169 NO · NO · Notariatsordnung
§ 169
…von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.…
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