Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag des Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 17
…1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die…
§ 42
…1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen. (2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung…